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Sonderkündigungsrecht für Autofahrer

07.12.2009

Aufgrund der massiven Werbung und der verlockenden Angebote vieler Autoversicherungen erscheint ein Versicherungswechsel reizvoll. Gäbe es nicht das Problem mit der Kündigungsfrist! Die meisten Versicherungsverträge enden am 31. Dezember und weisen eine Kündigungsfrist von einem Monat auf. Wer bis zum 30. November nicht gekündigt hat, muss mit dem bestehenden Versicherungsverhältnis also ein weiteres Jahr vorlieb nehmen. So lautet jedenfalls die weit verbreitete Meinung.

Der ADAC machte jedoch in einer Pressemeldung darauf aufmerksam, dass die Versicherungsnehmer unter bestimmten Umständen von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können. Wenn die Versicherungsprämie angehoben wurde, die Versicherungsleistung jedoch gleich geblieben ist, ist der Kunde zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Auch hierbei gibt es allerdings eine Frist: Nachdem der Versicherungsnehmer über die angehobene Beitragszahlung informiert wurde, hat er für die Kündigung nur einen Monat Zeit!
Eine Beitragserhöhung geschieht öfter als angenommen. So werden die Beitragserhöhungen zum Beispiel meistens durch einen höheren Schadenfreiheitsrabatt verdeckt. Der ADAC gibt daher die Empfehlung, die angepasste Prämie genau zu prüfen.

Das außerordentliche Kündigungsrecht besteht sogar, wenn der Prämienanstieg mit einem Wechsel des Fahrzeugtyps oder der Regionalklasse zu begründen ist. Ist die erhöhte Versicherungsprämie allerdings auf einen Unfall zurückzuführen, besteht das Kündigungsrecht nicht.

Wichtig: In dem Kündigungsschreiben (das per Einschreiben verschickt werden sollte) muss unbedingt darauf hingewiesen, dass die Kündigung mit der erhöhten Versicherungsprämie zu begründen ist. Anderenfalls könnte die Kündigung abgelehnt werden.